Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit zum Erwerb der Erbschaft bzw. zur Zuwendung von Vermächtnis und Pflichtteil. Sie muss bereits beim Erbanfall vorliegen, womit also eine später erlange Erbfähigkeit unbeachtlich ist. Fehlt die Erbfähigkeit, kann man unterscheiden zwischen der:
- absoluten Erbunfähigkeit und
- relativen Erbunfähigkeit
Während die absolute Erbunfähigkeit gegenüber jedermann besteht, liegt diese im Fall von relativer Erbunfähigkeit nur gegenüber bestimmten Verstorbenen vor. Erbfähig ist demnach, wer rechtsfähig und nicht erbunwürdig ist.
Bei der Erbunwürdigkeit kann ebenfalls zwischen absoluter und relativer Erbunwürdigkeit unterschieden werden. Während erstere jedenfalls zur Erbunfähigkeit führt, ist das bei zweiteren nur dann der Fall, wenn der Verstorbene nicht in der Lage war (zB Minderjährigkeit, Unkenntnis), die betreffende Person zu enterben.
Zu den Erbunwürdigkeitsgründen gehören:
- bestimmte strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft (absolut)
- Vereitlung des letzten Willens des Erblassers (absolut)
- bestimmte strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige (relativ)
- Zufügung schweren seelischen Leids gegenüber dem Erblasser (relativ)
- gröbliche Vernachlässigung von Pflichten gegenüber dem Erblasser (relativ)