Die Voraussetzungen für die Eröffnung eins Insolvenzverfahrens sind:
- Zahlungsunfähigkeit:
Eine gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit gibt es zwar nicht, jedoch liegt eine solche dann vor, wenn der Schuldner aufgrund fehlender Zahlungsmittel außer Stande ist, seine fällige Schulden zu bezahlen und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel aller Voraussicht nach auch nicht bald verschaffen kann. Es geht also darum, dass die fälligen Schulden nicht in angemessener Frist beglichen werden können und die Forderungen der Gläubiger nicht befriedigt werden können. Dabei ist es auch unerheblich ob überhaupt Mittel (zB Liegenschaftsvermögen) vorhanden ist – ist dieses nicht rasch verwertbar, liegt dennoch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsfähigkeit wird bereits dann angenommen, wenn der Schuldner mehr als 5% der fälligen Schulden nicht befriedigen kann.Eine Abweichung im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit gibt es bei der Eröffnung des Sanierungsverfahrens. Ausnahmsweise reicht hier bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit. Der Unterschied zur (akuten) Zahlungsunfähigkeit ist, dass zwar alle fälligen Verbindlichkeiten mit den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, nicht aber künftig anfallende Verbindlichkeiten.
- Überschuldung:
Auch der Überschuldungsbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Ob Überschuldung vorliegt, ist im Rahmen einer rechnerischen Überschuldungsprüfung und Fortbestehensprognose zu ermitteln – dieser Vorgang wird zweistufige Überschuldungsprüfung genannt. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn die Fortbestehensprognose ungünstig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich ist und das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist anders als die Zahlungsunfähigkeit nur bei juristischen Personen, Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insb. GmbH & Co KG) und Verlassenschaften einschlägig. Bei Privatinsolvenzen braucht es somit keine Überschuldung.
- Vorhandensein von kostendeckenden Vermögen:
Kostendeckendes Vermögen bedeutet, dass zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens durch das Vermögen des Schulders gedeckt sind. Die Anlaufkosten umfassen insbesondere die Veröffentlichungskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters.