Als ultima ratio – also als letztmögliche Vertretungsform – kommt es zur gerichtlichen Bestellung eines Vertreters. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass kein anderer oben genannter Vertreter vorhanden ist, und dass die Person ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Eine Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kommt somit nur in Betracht, wenn es keine andere Alternative gibt. Das Verfahren zur Bestellung wird dabei entweder auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen eingeleitet.
Die Bestellung des Vertreters darf sich dabei nur auf einzelne oder Arten von Angelegenheiten beziehen, die gegenwärtig zu besorgen sind. Eine pauschale Vertretung in allen Angelegenheiten ist unzulässig. Eine Bestellung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Zu beachten ist bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Möglichkeit eines Genehmigungsvorbehalts. Demnach kann das Gericht zum Schutz der volljährigen Person anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte erst mit Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wirksam werden. Darüber hinaus kann bei Vermögensangelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs auch eine Genehmigung des Gerichts vorgesehen werden.