Zu beachten sind insbesondere die Vermutung der Erstreckung auf den Pflichtteil sowie die Vermutung der Erstreckung auf die Nachkommen.
Ist nämlich nichts anderes vereinbart, erstreckt sich der Verzicht auch auf den Pflichtteil. Soll also nur auf bestimmte Teile der Verlassenschaft verzichtet werden, sollte dies bedacht und dementsprechend auch vereinbart werden. Weiters bedacht werden sollte, dass sich der Verzicht, sofern es wiederum keine entsprechende Vereinbarung gibt, auch auf die Nachkommen des Verzichtenden bezieht.