Die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung, wenn der Verstorbene keine Erben durch Erbvertrag oder Testament bestimmt hat oder nur über einen Teil seines Vermögens verfügt hat bzw. wenn der Erbvertrag oder das Testament ungültig sind. Dabei versucht der Gesetzgeber auf den typischen Willen eines Verstorbenen abzustellen, indem als wichtigste Voraussetzung die Abstammung festgelegt wird. Das kann natürlich im Einzelfall zu unerwünschten Ergebnissen führen, da mitunter Personen zum Erbe gelangen, mit denen der Verstorbene keinen Kontakt hatte oder verfeindet war.