Das Institut des Pflegevermächtnisses wurde durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 neu eingeführt und regelt – wie sich aus dem Namen ableiten lässt – die Abgeltung von erbrachten Pflegeleistungen. Sinn dahinter ist es, pflegende Angehörige, die umfassende (Gratis-)Pflegeleistungen erbracht haben, finanziell zu entschädigen.
So haben nahestehende Personen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate unentgeltlich gepflegt haben, einen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die pflegende Person ohnehin im Rahmen eines Vermächtnisses bedacht wurde oder Entgelt bekommen hat.
Die Pflegeleistung darf nicht bloß in geringfügigem Ausmaß stattgefunden haben – darunter versteht man im Durchschnitt mehr als 20 Stunden pro Monat. Zu berücksichtigen ist jedoch immer auch die Intensität der Pflege – je intensiver die Leistung, desto weniger Stunden muss die Pflege umfassen.
Das Pflegevermächtnis besteht neben dem Pflichtteil, welcher auch nicht angerechnet werden kann.