Die Erwachsenenvertreter-Verfügung ermöglicht der betroffenen Person im Hinblick auf die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein gewisses Maß an Selbstbestimmung. So kann jede ausreichend entscheidungsfähige Person in einer solchen Verfügung jemanden bestimmen, der für sie als Erwachsenenvertreter tätig werden oder auch nicht tätig werden soll. Die Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden und in das ÖZVV (Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis) eingetragen werden. Eine Eintragung ist abzulehnen, wenn Bedenken in Bezug auf die Entscheidungsfähigkeit bestehen.
Die als Vertreter bezeichnete Person ist dann in weiterer Folge bei der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom Gericht vorrangig in Betracht zu ziehen. Auf der anderen Seite kann eine von der Vertretung ausgeschlossene Person nicht als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden. Die Verfügung ermöglicht also keine verbindliche Bestimmung wie etwa bei der Vorsorgevollmacht oder der gewählten Erwachsenenvertretung, sondern stellt einen Wunsch dar, welchen das Gericht zu nach Möglichkeit zu beachten hat. Im Grunde bedeutet das, dass die bezeichnete Person dann zum gerichtlichen Vertreter zu bestellen ist, wenn sie in diesem Zeitpunkt die erforderliche Eignung aufweist und ihre Bestellung im Hinblick auf die Bedürfnisse des Schutzberechtigten sachgerecht erscheint.
Eine bestehende Verfügung kann natürlich jederzeit widerrufen werden.