Eine Vorsorgevollmacht kann von jeder volljährigen und geschäftsfähigen Person für den Fall des Verlusts ihrer Entscheidungsfähigkeit erteilt werden. Der Wirkungsbereich ist gesetzlich nicht beschränkt und kann sich damit sowohl auf lediglich einzelne Angelegenheiten als auch auf bestimmte Arten von Angelegenheiten erstrecken. Mit der Vorsorgevollmacht kann man bestimmen welche Person für den Fall des Vorsorgefalls mit der Vertretung betraut werden soll.
Der Vorsorgefall liegt dann vor, wenn die Person ihre Entscheidungsfähigkeit für die bezeichneten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten verloren hat.
Tritt der Vorsorgefall ein, ist auch dieser ins ÖZVV einzutragen und der Verlust der Entscheidungsfähigkeit ist ärztlich zu bestätigen. Erst mit der Eintragung der Vorsorgefalls wird die Vollmacht wirksam und der Vertreter kann rechtsgeschäftlich tätig werden.