Durch Adoption entstehen zwischen dem Adoptierenden und seinen Nachkommen und dem Wahlkind und seinen (bei der Annahme der Adoption minderjährigen) Nachkommen die gleichen Rechte wie bei einer leiblichen Abstammung. Zwischen den betroffenen Personen gilt also das gesetzliche Erbrecht genauso wie bei einer Blutsverwandtschaft. Außerhalb dieses Verhältnisses gibt es allerdings kein gesetzliches Erbrecht. Da die Vorfahren des Annehmenden nicht mit dem Wahlkind und dessen Nachkommen verwandt sind, kann zwischen diesen auch kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht entstehen.
Das gesetzliche Erbrecht zwischen den leiblichen Eltern und dem Wahlkind bleibt jedoch aufrecht – das Wahlkind und dessen Nachkommen erhalten also quasi ein doppeltes Erbrecht. Anderseits wird das Wahlkind selbst aber nicht doppelt beerbt, da die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen.
Bei Adoption durch lediglich eine Person, wird die Verlassenschaft zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und zur Hälfte auf den Stamm des nicht verdrängten Elternteils aufgeteilt.