Gibt es weder eine gewillkürte Erbfolge noch einen gesetzlichen Erben, hat der Bund das Recht sich die Erbschaft bzw. einen Teil davon anzueignen. Dabei trifft den Bund jedoch keine Pflicht zur Annahme, sondern er kann die Aneignung auch ablehnen.
Gibt es weder eine gewillkürte Erbfolge noch einen gesetzlichen Erben, hat der Bund das Recht sich die Erbschaft bzw. einen Teil davon anzueignen. Dabei trifft den Bund jedoch keine Pflicht zur Annahme, sondern er kann die Aneignung auch ablehnen.
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