Gibt es weder eine gewillkürte Erbfolge noch einen gesetzlichen Erben, hat der Bund das Recht sich die Erbschaft bzw. einen Teil davon anzueignen. Dabei trifft den Bund jedoch keine Pflicht zur Annahme, sondern er kann die Aneignung auch ablehnen.
Gibt es weder eine gewillkürte Erbfolge noch einen gesetzlichen Erben, hat der Bund das Recht sich die Erbschaft bzw. einen Teil davon anzueignen. Dabei trifft den Bund jedoch keine Pflicht zur Annahme, sondern er kann die Aneignung auch ablehnen.
Informieren Sie sich gerne auch umfassend zum Thema Scheidung:
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Scheidungsrecht verfügen wir über langjährige Expertise. Zu diesem Zweck haben wir ausführliche Artikel erstellt, die Ihnen fundierte Einblicke und praxisnahe Hinweise bieten.
News aus der Kanzlei und rechtliche Updates in Österreich.
Fill out the form below, and we will be in touch shortly.