In diesem Fall werden Sie vom Gericht aufgefordert werden, einen Verteidiger zu bevollmächtigen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, kommt es zur Beigabe eines Amtsverteidigers oder, wenn die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe erfüllt sind, eines Verfahrenshilfeverteidigers. Die Bestellung des Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers erfolgt dann durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.
Im Gegensatz zum Amtsverteidiger muss der Verfahrenshilfeverteidiger vom Beschuldigten nicht bezahlt werden.