Zur Hauptaufgabe gehört die Personen- und die Vermögenssorge. Die Personensorge besteht dabei aus:
- Besorgung personenrechtlicher Angelegenheiten
Personenrechtliche Angelegenheiten umfassen einerseits die Persönlichkeitsrechte und anderseits die Familienrechte. Der Vertreter darf in diesen Bereichen allerdings nur tätig werden, wenn die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist und die Angelegenheit in seinen Wirkungsbereich fällt. Zu beachten ist hierbei außerdem, dass in bestimmten (höchstpersönlichen) Angelegenheiten eine Vertretung nicht möglich ist. Solche – sogenannte vertretungsfeindlichen – Angelegenheiten sind etwa die Schließung der Ehe, eine Adoption oder die Errichtung einer letztwilligen Verfügung.
- Medizinische Behandlungen
Sofern eine volljährige Person entscheidungsfähig ist, kann sie nur selbst in medizinische Behandlungen einwilligen. Im Falle einer nicht entscheidungsfähigen Person braucht es zur Vornahme der Behandlung allerdings die Zustimmung des Vertreters – hierbei ist aber insbesondere auf den Willen des Betroffenen abzustellen. Im Falle einer Uneinigkeit ist das Pflegschaftsgericht anzurufen.
- Änderungen des Wohnorts
Grundsätzlich können volljährige Personen, unter der Voraussetzung, dass sie entscheidungsfähig sind, nur selbst über Wohnortänderungen entscheiden. Ist diese nicht gegeben, hat der Vertreter, sofern das zur Wahrung des Wohls der Person erforderlich ist, die Entscheidung zu treffen. Dauerhafte Wohnortänderung bedürfen jedoch einer gerichtlichen Genehmigung – beim Vorsorgebevollmächtigten braucht es diese jedoch nur, wenn der angestrebte Wohnort im Ausland liegen soll.