Zwar kann der Erblasser grundsätzlich aufgrund der Testierfreiheit frei über die Vermögensaufteilung verfügen, jedoch sichert das Pflichtteilsrecht bestimmten Angehörigen einen Anteil an der Verlassenschaft zu. Diese Personen haben per Gesetz Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, sofern dieser nicht bereits durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung unter Lebenden abgedeckt ist.