Anders als Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge und Testament, welche zur Gesamtrechtsnachfolge gehören, handelt es sich beim Vermächtnis um eine Form der Einzelrechtsnachfolge. Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge umfasst diese nur einzelne Teile des Vermögens aus der Verlassenschaft. Dieser Umstand führt uA auch dazu, dass der Begünstige nicht an der Stelle des Erblassers für dessen Gläubiger haftet, sondern selbst zum Gläubiger wird, welcher einen Anspruch gegen die Erben hat. Das Vermächtnis wird meist im Rahmen einer letztwilligen Verfügung angeordnet.
Zwar wird aus dem Vermächtnis in der Regel eine Person begünstigt, die kein Erbe ist, jedoch ist das nicht zwingenderweise der Fall. Es können also auch bestehende Erben Vermächtnisnehmer sein. Eine besonders wichtige Form bildet das sogenannte Pflegevermächtnis (siehe sogleich).