Abweichend vom Erfolgshaftungsprinzip bestimmt das Verursacherprinzip für einige Fälle, dass eine Partei alle oder bestimmte Prozesskosten zu tragen hat – unabhängig vom Ausgang des Prozess. Das bedeutet, dass bestimmte Kosten auch im Falle eines Obsiegens getragen werden müssen. Das betrifft zum Beispiel folgende Fälle:
- Der Beklagte hat durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben und erkennt den in der Klage geltend gemachten Anspruch sofort an – in diesem Fall hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen
- Kostenseparation – hier sind die Kosten eines bestimmten Verfahrensabschnittes zu ersetzen
- Verfahren wird wegen Nichtigkeit aufgehoben – in diesem Fall sind die Kosten grundsätzlich gegenseitig aufzuheben