Den Erwachsenenvertreter – nicht aber den Vorsorgebevollmächtigten – trifft insbesondere eine Kontaktpflicht, wobei dieser persönliche Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden soll. Die Erwachsenenvertreter sind auch dazu verpflichtet, dem Gericht jährlich über die Gestaltung des persönlichen Kontakts und die im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Ist der Erwachsenenvertreter mit der Vermögenssorge betraut, hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens zu überwachen und dem Vertreter, falls notwendig, entsprechende Aufträge zu erteilen.
Sowohl Erwachsenenvertreter als auch Vorsorgebevollmächtigte trifft darüber hinaus auch eine Verschwiegenheitspflicht über alle in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände und Tatsachen.