- Parteien:
Partei im Exekutionsverfahren ist auf der einen Seite der betreibende Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung begehrt und auf der andere Seite der Verpflichtete, also derjenige gegen den die Zwangsvollstreckung begehrt wird.
- Gericht:
Exekutionsgerichte erster Instanz sind immer die Bezirksgerichte, welche immer als Einzelrichter entscheiden. Sie sind eben dem Vollzug auch für die Bewilligung zuständig. Bestimmte Aufgaben erster Instanz werden dabei von sogenannte Rechtspflegern erledigt.
In zweiter Instanz wird anschließend ein 3-Richter-Senat, in dritter und letzter Instanz ein 5-Richter Senat tätig.
- Vollstreckungsorgane:
Als Vollstreckungsorgane werden die Gerichtsvollzieher tätig, welche als Hilfsorgane des Gerichts tätig werden, bei dem sie beschäftigt sind. In Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich an ihren Wirkungskreis und die ihnen durch Richter oder Rechtspfleger erteilten Aufträge zu halten.