Während im streitigen Verfahren das Zweiparteiensystem gilt, kann es im außerstreitigen Verfahren sowohl ein Ein-, Zwei-, als auch ein Mehrparteienverfahren geben. Anders als im streitigen Verfahren gibt es somit auch keine weiteren Verfahrensbeteiligten wie etwa Streitgenossen oder Nebenintervenienten.
Partei im Außerstreitverfahren ist sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (Partei im formellen Sinn). Daneben ist auch jede Person, die durch die Entscheidung unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst ist, Partei (Partei im materiellen Sinn). Auch Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind, sind Partei des Verfahrens – dabei unterscheidet man zwischen Legalparteien (zB im Abstammungsverfahren der nicht betroffene Elternteil) und Amtsparteien (zB Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt in Kartellangelegenheiten).
Für die rechtliche Stellung im Verfahren ist es unerheblich, ob man formelle oder materielle Partei ist – beide haben dieselben Rechte.