Die Wahl des Vertreters richtet sich grundsätzlich nach den Wünschen der zu vertretenden Person. Dabei ist vorrangig jene Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Gibt es eine solche Person nicht, ist eine nahestehende Person zu bestellen bzw. subsidiär ein Erwachsenenschutzverein.