Das 4-Säulen-Modell ist im Wesentlichen eine Einschränkung der Autonomie der betreffenden Person. Diese Autonomie ist bei der Vorsorgevollmacht am stärksten ausgeprägt und wird bis hin zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach und nach immer weiter gemindert.
Anders jedoch als bei der früheren Sachwalterschaft, bei der die Person im von der Sachwalterschaft umfassten Bereich die Geschäftsfähigkeit verloren hat, geht bei den verschiedenen Stufen des Säulenmodels die Handlungsfähigkeit nicht automatisch zur Gänze verloren. So kann der Betroffenen grundsätzlich trotz Bestehens einer Vertretungsbefugnis rechtsgeschäftlich tätig werden, sofern er ausreichend entscheidungsfähig ist. Insbesondere können dabei Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abgeschlossen werden, welche die Lebensverhältnisse nicht übersteigen (zB Anschaffung von Kleidung, kleine Reparaturarbeiten).
Wird eine Rechtshandlung trotz Fehlens der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit vorgenommen wird diese grundsätzlich unwirksam, wobei jedoch eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertreter möglich ist.
Liegt eine gerichtliche Erwachsenenvertretung vor, ist darüber hinaus auch eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit möglich (Genehmigungsvorbehalt).