Ein Sanierungsverfahren findet dann statt, wenn der Schuldner dies beantragt und dabei einen Sanierungsplan vorliegt. Tut er dies nicht, findet ein Konkursverfahren statt. Ein Sanierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners und somit nicht gegen seinen Willen eröffnet. Hauptziel des Verfahrens ist die Annahme des Sanierungsplans und der damit einhergehenden zügigen Sanierung des Unternehmens.
Im Sanierungsverfahren selbst kann man zwischen dem Sanierungsverfahren mit und jenem ohne Eigenverantwortung unterscheiden. Der Unterschied besteht darin, dass dem Schuldner im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung die Verfügungsgewalt entzogen wird – gleich wie im Konkursverfahren. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Schuldner eine Anspruch auf Eigenverwaltung. Der Schuldner kann also sein Unternehmen selbst weiterführen, wobei er aber der Aufsicht eines Masseverwalters unterliegt. Hauptvoraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner den Gläubigern eine Mindestquote von 30% innerhalb von zwei Jahren anbieten muss. Verschlechtert der Schuldner diesen Vorschlag jedoch nachträglich, kommt es zur Entziehung der Eigenverwaltung.