Das Exekutionsverfahren kann in zwei Abschnitte gegliedert werden:
- Bewilligungsverfahren
- Vollzugsverfahren
Beginn des Bewilligungsverfahrens ist der Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers. Es endet mit der Exekutionsbewilligung. Anschließend kommt es zum Vollzug. Das Vollzugsverfahren besteht dabei grundsätzlich aus dem Auffindungs-, dem Zugriffs-, dem Verwertungs- und dem Verteilungsverfahren, wobei nicht zwingenderweise all diese Schritte durchlaufen werden müssen. So kommt es etwa bei der Exekution zur Sicherstellung zu keinen Verwertungsakten.