Ein wichtiger Verfahrensgrundsatz ist die Unmittelbarkeit, wonach nur jene Umstände als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen, die sich vor dem erkennenden Gericht abgespielt haben. Das umfasst auch, dass der Beweis durch Zeugen grundsätzlich nur vom erkennenden Gericht aufgenommen werden darf. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen darf eine mittelbare Beweisaufnahme erfolgen oder Protokolle aus anderen Verfahren übernommen werden. Das betrifft:
- Vernehmung an Ort und Stelle (Tatort), wenn es etwa um die besonderen Ortskenntnisse des Zeugen und dessen Eindruck vom Tatort geht (zB Schadenersatz)
- Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
- Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Gericht ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden
- Zeuge ist am Erscheinen gehindert, etwa aufgrund notwendiger Pflegaufgaben oder lang andauernder beruflicher Verpflichtungen
Man spricht in diesen Fällen von einer Vernehmung im Rechtshilfeweg. Zu beachten ist hierbei, dass die Gerichte dazu verpflichtet sind, die Vernehmung mittels Videokonferenz durchzuführen, sofern dies nach den technischen Gegebenheiten möglich ist.
Bei einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kommt es in der Regel zur Aufhebung des Urteils und in weiterer Folge zur Neuverhandlung der Sache.
Die Zeugen werden dann einzeln vernommen, wobei später zu vernehmende Zeugen während der Vernehmung abwesend sind. Widersprechen sich die einzelnen Zeugenaussage, kann es zu einer Gegenüberstellung kommen. Die Zeugenbefragung selbst läuft wie folgt ab:
- Belehrung über die Pflicht wahrheitsgetreu auszusagen und über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Beweisaussage
- Belehrung über Aussageverweigerungsgründe
- Befragung nach persönlichen Daten und der Beziehung des Zeugen zu den Verfahrensparteien
- Befragung zur Sache – das geschieht zunächst durch den Richter, anschließend könne die Parteien sich an der Vernehmung zu beteiligen, wobei unangemessen Fragen zurückgewiesen werden können
- Protokollierung der Aussage
Steht der Zivilprozess in Zusammenhang mit einem Strafverfahren, gelten für die Opfer von Gewalttaten Sonderregelungen in Bezug auf die Vernehmung (siehe FAQ-Strafrecht).