Im bezirksgerichtlichen Verfahren gibt es zwei wesentliche Abweichungen vom Gerichtshofverfahren. Einerseits gibt es keine Klagebeantwortung, womit der Beklagte die Bestreitung mündlich in der Tagsatzung vorbringen muss und anderseits muss der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren nicht begründet werden.