Ist die Unterfertigung eines Testaments mit einen durch den Mund geführten Stift zulässig?
Was war geschehen?
Der Erblasser kann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Fragen nur mit einem Nicken oder Augenkontakt beantworten. Der Notar liest ihm daher den Testamentsentwurf vor und erklärt dem Erblasser die Konsequenzen des Testaments. Dieser nickt auch bejahend zur Frage, ob dies auch seinen letzten Willen darstelle und setzt mit dem Mund anschließend ein schriftliches Zeichen bei, da er aufgrund seiner Lähmung zu keiner Unterzeichnung mit der Hand fähig ist. Der anwesende Notar sowie zwei ebenfalls anwesende Testementszeuginnen unterschreiben das Testament ebenfalls.
Die nicht im Testament bedachte gesetzliche Erbin des Erblassers bestreitet im Verfahren zur Feststellung des Erbrechts die Gültigkeit des Testaments. Die Vorinstanzen halten das Testament für gültig, da mangels entgegenstehender Vorschrift die Unterschrift auch so geleistet werden kann, dass das Schreibgerät mit dem Mund oder auch mit den Zehen gehalten wird, zumal auch keine Zweifel an der Identität des Erblassers bestehen.
Wie entschied der OGH?
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Erbin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass selbst wenn man den Erblasser wegen seiner körperlichen Behinderung als des Schreibens nicht fähig ansieht, würde sein Schriftzug die Voraussetzungen eines Handzeichens erfüllen. Ungeachtet des Ausdrucks „Handzeichen“ kommt es nicht darauf an, dass der Erblasser mit der Hand agiert, sondern vielmehr darauf, dass er seinen letzten Willen nach außen sinnfällig so bestätigt, dass er auf der betreffenden Urkunde seinen Niederschlag findet. Dafür ist es unerheblich, mit welchen Körperteil der Erblasser das Schreibgerät führt.
(Entscheidung 2 Ob 35/23w vom 21.03.2023)
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