Ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz im Zivilprozess ist – wie auch im Strafprozess – die Öffentlichkeit des Verfahrens. So hat sowohl die Verhandlung selbst als auch die Urteilsverkündung öffentlich zu erfolgen. Die Öffentlichkeit kann allerdings aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden, etwa wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen sind oder Tatsachen des Familienlebens erörtert werden müssen. Das Filmen bzw. Übertragen von Verhandlungen ist jedoch immer unzulässig. Eine generelle Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz stellen familienrechtliche Prozesse dar. Diese sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Ein unrechtmäßiger Ausschluss der Öffentlichkeit stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.
Die Urteilsverkündung findet in den allermeisten Fällen schriftlich statt. Dies im Gegensatz zum Strafverfahren, bei dem der Richter zwingend das Urteil unmittelbar nach dem Schluss der Hauptverhandlung mündlich verkünden muss.