Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Heirat oder einer eingetragenen Partnerschaft.
Wird lediglich eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen, kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs. Auch beim Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch.
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Heirat oder einer eingetragenen Partnerschaft.
Wird lediglich eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen, kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs. Auch beim Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch.
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