Aus Gründen des Wohls der volljährigen Person kann es unter Umständen erforderlich sein, schon während des Verfahrens einen Vertreter für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Dieser vorläufige Vertreter wird einstweiliger Erwachsenenvertreter genannt. Seine Bestellung dient dem Schutz der betroffenen Person bis zur Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
Damit ein solcher einstweiliger Vertreter bestellt werden kann, muss ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sein, das Wohl der Person die Bestellung erforderlich machen und dringende Angelegenheiten zu erledigen sein.
Die Bestellung erfolgt maximal für die Dauer des Verfahrens bzw. endet sie, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.