Im Wesentlichen haben Parteien dieselben Pflichten wie auch Zeugen – also die Aussagepflicht, die Pflicht zum Erscheinen und die Eidespflicht. Jedoch kann das Erscheinen und die Aussage anders als bei den Zeugen nicht erzwungen werden, womit ein Nichterscheinen oder ein Verweigern der Aussage lediglich in der Beweiswürdigung berücksichtigt wird. Dies wird im Regelfall für die nicht aussagende Partei von Nachteil sein, da es die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das erkennende Gericht die Behauptungen der Gegenseite als erweisen ansieht.
Eine Ausnahme gibt es im Eheverfahren. Hier kann die Pflicht zum Erscheinen, etwa durch Androhung und Verhängung einer Ordnungsstrafe und zwangsweiser Vorführung, durchgesetzt werden.
Auch das Recht als Partei die Aussage zu verweigern, entspricht im Großen und Ganzen jenem des Zeugen.
Ein wesentlicher Unterscheid besteht jedoch im Hinblick auf die Strafbarkeit von falschen Aussagen. So ist beim Zeugen bereits die unbeeidete Falschaussage strafbar, im Rahmen einer Parteienvernehmung jedoch erst die Falschaussage unter Eid.