Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet, kommt beiden Elternteilen von Gesetzes wegen die Obsorge zu. Das gilt auch für den Fall, dass es nach der Geburt zur Eheschließung kommt.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet, kommt beiden Elternteilen von Gesetzes wegen die Obsorge zu. Das gilt auch für den Fall, dass es nach der Geburt zur Eheschließung kommt.
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