Die Errichtung ist formpflichtig – die Vorsorgevollmacht kann somit nur vor einem Notar, Rechtsanwalt oder dem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich errichtet werden. Werden die Formpflichten nicht eingehalten, ist die Vollmacht nichtig. Ist der Vollmachtgeber vermögend – besitzt er also beispielsweise Unternehmen oder Liegenschaften – hat die Errichtung jedenfalls durch einen Notar oder Rechtsanwalt zu erfolgen. Die Vorsorgevollmacht ist darüber hinaus auch im ÖZVV einzutragen.
Der Vollmachtgeber hat das Recht dem Vollmachtnehmer die Weitergabe der Vollmacht zu untersagen und kann auch eine Vertretung durch mehrere Personen vorsehen.