Was war geschehen?
Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des 2024 geborenen gemeinsamen Kindes. Das Kind lebt bei der Mutter, die allein obsorgeberechtigt ist. Seit der Geburt gab es fünf kurze, begleitete Kontakte des Vaters bei einer von der Mutter vorgeschlagenen Eltern-Kind-Beraterin. Weitere Kontakte scheiterten, weil die Mutter dieser Beraterin später misstraute und Kontakte grundsätzlich ablehnte. Das Verhältnis der Eltern ist stark belastet und die Kommunikation kaum vorhanden.
Das Erstgericht ordnete daher ein vorläufiges wöchentliches Kontaktrecht im Besuchscafé an: zunächst 30 Minuten (zwei Termine), danach 40 Minuten (zwei Termine) und in der Folge 60 Minuten pro Woche (das Kind war damals fünf Monate alt). Im Rekurs erklärte die Mutter, wöchentlichen 30-minütigen Kontakt mit sukzessiver Ausdehnung grundsätzlich zuzustimmen, wollte aber die Verlängerungen vom positiven Verlauf abhängig machen. Allerdings wies das Rekursgericht ihren Rekurs mangels Beschwer zurück und bestätigte die übrige Ausdehnung. Einen ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Gericht nicht zu. Die Mutter erhob daraufhin außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH.
Wie entschied der OGH?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) zurück.
Zunächst stellte es fest, dass die Mutter hinsichtlich der wöchentlichen 30-minütigen Kontakte schon deshalb nicht beschwert ist, weil sie sich im Prozess ausdrücklich mit solchen Kontakten im Besuchscafé einverstanden erklärt hatte und nur wollte, dass eine Verlängerung von einem positiven Verlauf abhängt. Wer einer Entscheidung zustimmt oder sie selbst beantragt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht beschwert – insoweit war ihr Rechtsmittel daher unzulässig und die Frage, ob die Voraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurs vorlagen, nicht mehr zu prüfen.
Bezüglich der darüber hinausgehenden Verlängerung der Kontaktzeiten (40 beziehungsweise 60 Minuten) betont der OGH, dass die Ausgestaltung des Kontaktrechts immer eine Einzelfallentscheidung nach dem Kindeswohl ist und in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet, solange die Leitlinien der Rechtsprechung beachtet werden. Bei Kleinkindern seien grundsätzlich häufige, aber eher kurze Kontakte vorzuziehen. Diese Grundsätze gelten nicht erst ab dem zweiten Lebensjahr, sondern auch im ersten, weil das Kontaktrecht von Kind und Eltern unter dem Schutz des Art 8 EMRK steht und § 187 Abs 1 ABGB ausdrücklich die Anbahnung eines Naheverhältnisses verlangt.
Der OGH hält fest, dass verlässliche Kontakte zu beiden Eltern für eine gedeihliche Entwicklung grundsätzlich im Kindeswohl liegen und einer Entfremdung entgegenzuwirken ist. Die Vorinstanzen hätten das Alter des Kindes, die liebevolle, behutsame Haltung des Vaters und die fehlenden kindeswohlgefährdenden Umstände berücksichtigt und daraus abgeleitet, dass eine frühe, stabile Bindung zum Vater durch regelmäßig wöchentliche, zunächst begleitete Kontakte gefördert werden soll. Die schrittweise Verlängerung auf schließlich eine Stunde pro Woche bewege sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums. Die Bedenken der Mutter würden durch die Besuchsbegleitung und laufende Evaluierung ausreichend Gehör finden.
Da somit weder bei der Beschwerdefrage noch bei der inhaltlichen Kindeswohlprüfung ein korrigierbarer Rechtsfehler vorlag, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.
(Entscheidung 3 Ob 91/25s vom 24.09.2025)
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