Ärztliche Aufklärung einer kognitiv eingeschränkten Patientin

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Eine 19-jährige Patientin wurde von einem Zahnarzt kieferorthopädisch betreut. Er empfahl die Entfernung aller vier Weisheitszähne und führte die entsprechenden Operationen durch. Postoperativ zeigte sich bei der Patientin eine – als typische Komplikation solcher Eingriffe beschriebene – Funktionsstörung eines linksseitigen Gesichtsnervs. Die Patientin klagte den Zahnarzt auf Schadenersatz in Höhe von EUR 62.420, -. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf die fehlende wirksame Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung aufgrund einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70).

Zum Aufklärungsvorgang stellte das Gericht folgendes fest: Der Zahnarzt besprach mit der Patientin einen von ihr vorgelegten, alle vier Weisheitszähne betreffenden Aufklärungsbogen, dokumentierte die Aufklärung und wies ausdrücklich auf das Risiko einer persistierenden Nervenverletzung hin. Den Aufklärungsbogen nahm die Patientin nach dem Gespräch mit nach Hause.

Außerdem wurde bei der Klägerin eine leichte Intelligenzminderung festgestellt, was der Grund für die mangelnde Aufklärung sein sollte. Den Aufklärungsbogen konnte sie deswegen nur in Teilbereichen verstehen. Fachbegriffe wie etwa „Abszesse“ oder „Zysten“ waren für sie nicht verständlich. Mit Unterstützung (beispielsweise der Mutter) wäre sie in der Lage gewesen, die Aufklärung zu verstehen und einzuwilligen. Dem Zahnarzt fielen beim Gespräch jedoch keine kognitiven Einschränkungen auf. Angesichts des unauffälligen Erscheinungsbilds der Klägerin waren diese für ihn als durchschnittlichen Zahnarzt auch nicht erkennbar (eine Erkennbarkeit wäre eher Fachärzten für Psychiatrie zuzutrauen). Auch das Praxispersonal bemerkte beim Anamnesebogen und dem kurzen Aufnahmegespräch keine Auffälligkeiten.

 

Wie entschied der OGH?

Der OGH wies die Revision der Patientin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Eine Haftung des Zahnarztes scheidet aus, weil die Einwilligung wirksam war und ein Verschulden nicht nachweisbar ist. Maßgeblich war, dass der Arzt die Aufklärung mündlich anhand des Formulars durchgeführt und das konkrete relevante Risiko einer Nervenverletzung ausdrücklich angesprochen hat. Nach Ansicht des OGH genügt diese Kombination aus individueller Risikoerörterung und entsprechender Dokumentation den Anforderungen an die patientenbezogene Aufklärung.

Das zentrale Argument der Klägerin – ihre leichte Intelligenzminderung und das dadurch eingeschränkte Verständnis des Aufklärungsformulars – verfing nicht: Für die Beurteilung kommt es auf die ex-ante-Sicht eines sorgfältigen Durchschnittszahnarztes an. Im Gespräch mit der Patientin zeigten sich keine erkennbaren kognitiven Auffälligkeiten beziehungsweise Einschränkungen und auch das Praxispersonal konnte nichts dergleichen feststellen. Aus diesem Grund bestand kein Anlass, eine Vertrauensperson beizuziehen oder die Aufklärung weiter zu „vereinfachen“. Der OGH betont, dass das Aufklärungsrecht keine Erfolgshaftung für ein perfektes Verständnis begründet. Haftungsbegründend ist nur schuldhafte (subjektive vorwerfbare) Aufklärungsunterlassung. Vor diesem Hintergrund kommt in diesem Fall keine Arzthaftung zu tragen, weswegen die Revision zurückgewiesen wurde.

(Entscheidung 8 Ob 65/25d vom 12.08.2025)

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