Datenschutz und soziales Online-Netzwerk

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Der Kläger ist Nutzer der Online-Plattform Facebook (soziales Netzwerk), die von der beklagten Partei, einer in Irland ansässigen Gesellschaft (Meta), betrieben wird. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, der es dem Kläger ermöglicht, Inhalte (Profileinträge, Fotos, Beiträge, Nachrichten etc) zu veröffentlichen und mit anderen Nutzern zu interagieren. Die Plattform finanziert sich im Wesentlichen durch personalisierte Werbung, wobei personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet werden.

Der Kläger brachte eine umfassende zivilrechtliche Klage nach der DSGVO ein. Er begehrte unter anderem:

  • Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für personalisierte Werbung und der Analyse zu Werbezwecken;
  • Unterlassung der Verarbeitung von Daten, die über Drittwebseiten (Cookies, Social Plugins, Tracking-Techniken) erlangt werden;
  • sowie Auskunft nach Art 15 DSGVO und einen immateriellen Schadenersatz.

 

Der Kläger argumentierte, die Datenverarbeitungen verstießen gegen zentrale Grundsätze der DSGVO (insbesondere Art 5), es fehle an einer wirksamen Einwilligung, und die Beklagte könne sich weder auf vertragliche Erforderlichkeit (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) noch auf berechtigte Interessen (lit f) stützen. Die Beklagte hielt dem entgegen, personalisierte Werbung sei wesentlicher Bestandteil des „kostenlosen“ Dienstes und daher zur Vertragserfüllung erforderlich.

Das Erstgericht wies den Großteil der Feststellungs- und Unterlassungsbegehren ab, gab aber dem Auskunfts- und Schadenersatzbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dies im Wesentlichen. Beide Parteien erhoben Revision. Zudem waren bereits frühere Teilurteile und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (unter anderem „C-446/21, Schrems/Meta; C-154/21, RW/Österreichische Post“) in das Verfahren eingebunden.

 

Wie entschied der OGH?

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise, änderte aber zentrale Punkte zugunsten des Klägers ab:

  • Personalisierte Werbung:
    Hier gab der OGH der Revision des Klägers Folge. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung und Datenanalyse ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Sie dient dem Finanzierungsmodell der Plattform, nicht aber der dem Nutzer geschuldeten Leistung. Auch auf berechtigte Interessen (lit f) kann sich die Beklagte nicht stützen, weil die Grundrechte des Nutzers an Datenschutz und Schutz der Privatsphäre überwiegen. Mangels Rechtfertigungsgrund besteht eine Unterlassungspflicht.
  • Drittseitendaten:
    Auch diesem Begehren gab der OGH statt. Die Beklagte ist für über Cookies, Social Plugins und ähnliche Techniken erlangte Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten ohne qualifizierte Einwilligung ist rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund wurde die Unterlassung der Verarbeitung dieser Daten angeordnet.
  • Auskunft:
    Der OGH bestätigte den umfassenden Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO: Die Beklagte muss vollständig über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten, Zwecke, Empfänger und – soweit einschlägig – die Herkunft informieren. Eine bloß selektive Auskunft genügt nicht.

 

Insgesamt führte die Entscheidung zu einer teilweisen Abänderung zugunsten des Klägers, wodurch die Grenzen der missbräuchlichen Datenverarbeitung von sozialen Netzwerken durch den OGH maßgeblich aufgezeigt wurden.

(Entscheidung 6 Ob 189/24y vom 26.11.2025)

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei Fragen zum Zivilrecht und helfe Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Informieren Sie sich gerne auch umfassend zum Thema Scheidung:

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Scheidungsrecht verfügen wir über langjährige Expertise. Zu diesem Zweck haben wir ausführliche Artikel erstellt, die Ihnen fundierte Einblicke und praxisnahe Hinweise bieten.

Weitere Legal News
aus der Kanzlei

RECHTLICHE FRAGEN & ANLIEGEN

FAQ

Rechtliche Fragen einfach und verständlich auf den Punkt gebracht. Verschaffen Sie sich einen Informationsvorteil mit unseren FAQ.

Schedule Appointment

Fill out the form below, and we will be in touch shortly.

Contact Information
Vehicle Information
Preferred Date and Time Selection