Zur Frage, wann ein Unterhalt über die Playboygrenze (Luxusgrenze) hinaus gerechtfertigt ist

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Der OGH setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland lebendes, bereits volljähriges Kind gegenüber einem in Österreich lebenden Elternteil weiterhin Unterhalt beanspruchen kann und ob höhere Lebenserhaltskosten im Ausland eine Überschreitung der Playboygrenze (Luxusgrenze) rechtfertigen.

Im konkreten Fall lebt der betroffene Sohn seit seinem dritten Lebensjahr in den USA, wo er seit 2023 studiert. Er verfügt über kein eigenes Einkommen und ist mittlerweile volljährig. Der Vater – lebhaft in Österreich – erzielt ein sehr hohes Einkommen (mindestens EUR 20.000 netto monatlich) und ist zudem für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig.

Auf Grundlage einer Entscheidung eines kalifornischen Gerichts war der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit sowie zur Begleichung erheblicher Unterhaltsrückstände verpflichtet. Nach Erreichen der Volljährigkeit begehrte der Sohn vor einem österreichischen Gericht Unterhalt in Höhe von EUR 3.000 monatlich, da er noch nicht selbsterhaltungsfähig sei und ein Studium zu absolvieren hat.

Der Vater wandte dagegen ein, der Unterhaltsanspruch sei durch die amerikanische Entscheidung bereits abschließend geregelt (Wiederholungsverbot), zudem verfüge der Sohn über ausreichende Mittel, zumal ein Studium in Österreich zumutbar wäre. Das Erstgericht gab dem Antrag des Sohnes weitgehend statt. Das Rekursgericht bestätigte dies im Wesentlichen und ließ den Revisionsrekurs zu, woraufhin der Vater den OGH anrief.

 

Wie entschied der OGH?

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und bestätigte damit im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zunächst verwarf der OGH den Einwand des Wiederholungsverbotes (res iudicata): Die kalifornische Entscheidung regelte den Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit des Kindes und traf keine Aussage über den danach liegenden Zeitraum. Ein neuer Unterhaltsanspruch nach Erreichen der Volljährigkeit ist daher zulässig.

Zur Unterhaltsbemessung führte der OGH aus, dass aufgrund des sehr hohen Einkommens des Vaters grundsätzlich ein höherer Unterhalt nach der Prozentsatzmethode möglich wäre, der Anspruch jedoch durch die sogenannte Luxus- beziehungsweise Playboygrenze gedeckelt ist. In Fällen mit Auslandsbezug sei ein „Mischunterhalt“ zu bilden, der sowohl die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen als auch die Kaufkraft und Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort des Kindes berücksichtigt. Dass die Lebenshaltungskosten in den USA rund 30 % höher sind, rechtfertigt eine Überschreitung der Playboygrenze, um dem Kind eine angemessene Teilhabe am Lebensstandard des Vaters zu ermöglichen.

Die zusätzlichen Studienkosten qualifizierte der OGH als Sonderbedarf, da sie über den durchschnittlichen Regelbedarf hinausgehen und durch die konkrete Lebenssituation des Kindes (Studium im Ausland) gerechtfertigt sind. Dieser Sonderbedarf ist auch dann zusätzlich zu decken, wenn der laufende Unterhalt bereits die Luxusgrenze erreicht, weil es sich um zweckgebundene Aufwendungen handelt.

Eine Anrechnung einer Unterhaltspflicht der Mutter lehnte der OGH ab, da insoweit kein entsprechender Anspruch bestand. Insgesamt bestätigte der Oberste Gerichtshof die Unterhaltsfestsetzung von EUR 3.000 monatlich als angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden.

(Entscheidung 9 Ob 110/24b vom 26.8.2025)

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