Was war geschehen?
Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der beklagten Versicherung bestand ein Kfz-Kaskoversicherungsvertrag (Teilkasko). Der Kläger stellte sein Fahrzeug während eines Radurlaubs im Sommer auf einem öffentlichen Parkplatz in Griechenland ab. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und dabei erheblich beschädigt. Das Abschleppen erfolgte nicht fachgerecht, sondern über unbefestigtes, steiniges Gelände und ohne Rücksicht auf mögliche Schäden, sodass etwaige Schäden durch den Abschleppvorgang bereits „vorprogrammiert“ waren. In der Folge traten unter anderem massive Verformungen der Stoßstange, Kratzer an Unterboden und Motorraumabdeckung sowie Beschädigungen an Felge und Kotflügel auf. Die Reparaturkosten wurden mit rund 4.500 EUR beziffert.
Der Kläger begehrte die Feststellung des Versicherungsschutzes und stützte sich dabei auf zwei Deckungstatbestände der Versicherungsbedingungen: einen Parkschaden (Beschädigung durch Berührung mit einem unbekannten Fahrzeug) sowie hilfsweise eine mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen. Die Versicherung lehnte die Deckung ab. Das Erstgericht gab der Klage statt und bejahte eine mut- oder böswillige Schädigung. Das Berufungsgericht bestätigte dies und ließ die ordentliche Revision zu. Gegen diese Entscheidung erhob die Versicherung Revision.
Wie entschied der OGH?
Der OGH gab der Revision der Versicherung statt und wies das Klagebegehren ab. Er änderte die Urteile der Vorinstanzen ab und verneinte den Versicherungsschutz.
Zunächst stellte der OGH klar, dass kein Parkschaden vorliegt: Die Beschädigungen entstanden nicht im Zuge eines Ein- oder Ausparkvorgangs durch Berührung mit einem unbekannten Fahrzeug, sondern durch einen Abschleppvorgang. Ein solcher fällt nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht unter den Parkschadentatbestand.
Entscheidend war anschließend die Auslegung der Klausel „mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“. Der OGH führte aus, dass diese Begriffe keine einheitliche, fest umrissene Bedeutung in der Rechtssprache haben. In den Versicherungsbedingungen seien sie daher nicht gleichzusetzen mit bloßem Vorsatz. Für „Mut- oder Böswilligkeit“ sei vielmehr eine qualifizierte Form vorsätzlichen Handelns erforderlich, getragen von besonderen verwerflichen Motiven (etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude, feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer) oder einer Schädigung als Selbstzweck.
Die Beweislast für das Vorliegen dieses Versicherungsfalls trifft den Versicherungsnehmer. Zwar gilt eine Beweiserleichterungen: Es genügt ein „äußeres Bild“, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Mut- oder Böswilligkeit schließen lässt. Im konkreten Fall ergaben die Feststellungen jedoch lediglich ein völlig unsachgemäßes Abschleppen, bei dem Schäden in Kauf genommen wurden. Das belege kein besonders verwerfliches Motiv und keinen Selbstzweck der Schädigung. Damit sei lediglich der Vorsatz, nicht aber die qualifizierte Form der Mut- oder Böswilligkeit nachgewiesen.
Mangels Nachweises eines versicherten Tatbestands verneinte der OGH den Deckungsschutz und wies die Klage ab.
(Entscheidung 7 Ob 168/25v vom 19.11.2025)
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei Fragen zum Zivilrecht und helfe Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.