Was war geschehen?
Der OGH musste sich mit Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten während einer Haftstrafe fortbesteht, insbesondere wenn die Haft vom Unterhaltspflichtigen vorsätzlich verursacht wurde.
Im konkreten Fall wurde die Ehe 2014 aufgrund von überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Auf Grundlage eines Vergleichs war dieser seit 2018 zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von EUR 710 verpflichtet, wobei er tatsächlich über mehrere Jahre hinweg sogar höhere Beträge leistete. Ab Juni 2024 stellte er die Zahlungen jedoch vollständig ein. Hintergrund dafür war, dass der Beklagte kurz zuvor wegen eines Mordversuchs an der Klägerin selbst festgenommen wurde und sich deswegen seither in Haft befindet. Er wurde in weiterer Folge auch wegen versuchten Mordes verurteilt. Laut Aussagen des Beklagten selbst, wollte er sich damit – unter anderem – seiner Unterhaltspflicht entziehen.
Die Klägerin begehrte daraufhin allerdings weiterhin laufenden Ehegattenunterhalt ab Juni 2024 und argumentierte, der Beklagte habe seine Einkommenslosigkeit selbst verschuldet und sei daher auf sein früheres Einkommen anzuspannen. Der Beklagte wandte dagegen ein, der Unterhaltsanspruch ruhe aufgrund der Haft. Die Vorinstanzen folgten im Wesentlichen dieser Ansicht und wiesen das Begehren der Klägerin ab, ließen jedoch die Revision an den OGH zu, woraufhin die Klägerin diesen anrief.
Wie entschied der OGH?
Der OGH gab der Revision der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ruht ab Beginn der Haft des Beklagten.
In erster Linie stellt der Oberste Gerichtshof auf die Anspannungstheorie ab. Danach kann ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auf ein höheres Einkommen angespannt werden, wenn er dieses bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein solches Einkommen realistisch erzielbar ist. Eine bloß fiktive Unterhaltsbemessung ohne reale Erwerbsmöglichkeit – die tatsächlich auch realisierbar wäre – ist unzulässig.
Vor diesem Hintergrund verweist der OGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach bei Haftverbüßung mangels Möglichkeit zur Teilnahme am Arbeitsmarkt keine Anspannung erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Haft auf ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen ist – selbst wenn dieses Verhalten darauf abzielt, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen oder sich gegen den Unterhaltsberechtigten richtet. Eine Unterhaltsbemessung auf Basis eines früher erzielten Einkommens würde in solchen Fällen zu einem rechtsverkennenden Ergebnis führen, das dem Unterhaltsrecht fremd ist.
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des OGH nicht nur für den Kindesunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt. Es besteht kein sachlicher Grund, die Anspannung in diesem Bereich anders zu behandeln. Da der Beklagte aufgrund seiner Haft kein Einkommen erzielen kann und nach den Feststellungen auch über kein verwertbares Vermögen verfügt, fehlt es an einer Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ruht daher ab der Inhaftierung.
Insgesamt bestätigt der OGH damit, dass eine Unterhaltspflicht während einer Haft grundsätzlich entfällt, selbst bei schwerem Eigenverschulden des Verpflichteten, solange weder Einkommen noch verwertbares Vermögen vorhanden sind.
(Entscheidung 4 Ob 138/25k vom 28.1.2026)
Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.