Klage wegen vermeintlich durch die Wurzeln der Bäume der Nachbarin entstandener Schäden

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Ein Grundstückseigentümer (Kläger) begehrte von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks (Beklagte) Schadenersatz in Höhe von rund EUR 33.000,-. Er behauptete, dass Schäden an einer Entwässerungsrinne sowie an der asphaltierten und gepflasterten Fläche seines Grundstücks durch das Wurzelwerk von Bäumen verursacht worden seien, die auf dem Nachbargrundstück gestanden hätten.

Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass auf dem Grundstück des Klägers keine sichtbaren Schäden an der Asphalt- oder Pflasterfläche vorhanden waren. Auch waren keine oberirdischen Wurzeln erkennbar, weder an der Grundstücksgrenze noch an anderer Stelle des Grundstücks. Zudem habe die Beklagte weder Kenntnis davon gehabt, dass Wurzeln auf das Nachbargrundstück wuchsen, noch sei ihr das Wurzelverhalten der ehemals von ihr gesetzten, mittlerweile gefällten Bäume bekannt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht. Es hielt fest, dass das bloße Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze nicht rechtswidrig sei und der Beklagten keine erkennbare Gefahr für das Grundstück des Klägers vorgeworfen werden könne. Selbst wenn die behaupteten Schäden durch Wurzeln verursacht worden wären, fehle es an einem rechtswidrigen und vorwerfbaren Verhalten der Beklagten.

 

Wie entschied der OGH?

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Er bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest, dass das Berufungsgericht sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt hat.

Zentral war die Frage, ob das Pflanzen eines Baumes in Grenznähe und das mögliche Herüberwachsen von Wurzeln eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt. Der OGH stellte klar: Das Wachsen von Bäumen und Pflanzen ist grundsätzlich ein natürlicher Vorgang, der nicht per se rechtswidrig ist. Solche natürlichen Einwirkungen sind vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie nicht zu einer wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch sowie ein Anspruch auf Schadenersatz können zwar bestehen, jedoch nur dann, wenn die Beeinträchtigung die ortsübliche Nutzung wesentlich stört und eine konkrete Gefahr darstellt, die dem Pflanzen- bzw. Grundstückseigentümer erkennbar ist.

Da laut Feststellungen weder sichtbare Schäden noch erkennbare Wurzeln vorhanden waren und die Beklagte von möglichen Gefahren nichts wusste, verneinte der OGH eine Pflichtverletzung und damit auch jede Grundlage für Schadenersatz. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob allein das Setzen eines Baums im Grenzbereich eine Gefahr vermuten lasse, wurde als nicht erheblich beurteilt: Das Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze ist grundsätzlich zulässig, ebenso wie das Herüberwachsen von Wurzeln, solange keine unzumutbare, erkennbare Beeinträchtigung eintritt.

Somit war der Kläger für allfällige Beeinträchtigungen auf das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB verwiesen (z. B. das Abschneiden von herüberwachsenden Wurzeln), nicht aber auf gerichtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

(Entscheidung 8 Ob 3/25m vom 27.02.2025)

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