Kein Rücktritt von einer Zeitausgleichs-vereinbarung

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Der Betriebsrat einer Krankenanstalt klagte gegen das Land als Arbeitgeber der dort beschäftigten Arbeitnehmer auf Feststellung (gem § 54 Abs 1 ASGG). Strittig war, ob Arbeitnehmern, die vor oder während einer vereinbarten Zeitausgleichsphase (etwa zum Abbau von Überstunden oder Nachtarbeitsstunden) erkranken, ein Recht zusteht, von der Zeitausgleichsvereinbarung zurückzutreten. Der Betriebsrat argumentierte, dass ein solches Rücktrittsrecht jedenfalls dann gegeben sei, wenn der Zeitausgleich insbesondere dem Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung (wie Nachtarbeit oder Mehrstunden über die Wochenarbeitszeit hinaus) dienen sollte, wodurch ein besonderer Erholungsbedarf bestehe.

Die beklagte Arbeitgeberin widersprach dem, mit dem Argument, dass Zeitausgleich grundsätzlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führe und nicht primär der Erholung diene. Daher könne die Erkrankung während des Zeitausgleichs kein Grund sein, von einer bereits getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht schlossen sich der Ansicht der Arbeitgeberin an und wiesen das Klagebegehren ab.

Der Betriebsrat erhob daraufhin Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH).

 

Wie entschied der OGH?

Der OGH gab der Revision des Betriebsrats keine Folge und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Er entschied, dass Arbeitnehmern kein Recht zusteht, aufgrund einer Erkrankung von einer bereits abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zurückzutreten – und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitausgleich insbesondere dem Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung (z. B. Nachtarbeit oder Überstunden) dienen soll.

Der OGH betonte in seiner Begründung, dass der Zweck einer Zeitausgleichsvereinbarung in erster Linie darin bestehe, die durchschnittliche Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit anzupassen. Der Erholungszweck sei beim Zeitausgleich im Gegensatz zum Urlaub nachrangig. Eine Erkrankung während eines bereits vereinbarten Zeitausgleichs führe nicht dazu, dass die Vereinbarung aufgehoben werden könne.

Zudem verwies der OGH darauf, dass eine unterschiedliche Bewertung – also einerseits keine Unterbrechung eines begonnenen Zeitausgleichs durch Erkrankung, andererseits aber ein Rücktrittsrecht vor Beginn des Zeitausgleichs – widersprüchlich und somit nicht vertretbar wäre. Daher bestätigte er die Abweisung der Klage und schloss sich der bisherigen Rechtsprechung an, wonach auch im Falle einer Erkrankung kein Rücktrittsrecht von Zeitausgleichsvereinbarungen besteht.

 

(Entscheidung OGH 9 ObA 17/25b vom 29.04.2025)

 

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