Was war geschehen?
Im Pflegschaftsverfahren eines minderjährigen Kindes legte der Vater den ägyptischen Reisepass des Kindes entgegen einem gerichtlichen Auftrag nicht bei Gericht vor. Daraufhin wurde über ihn eine Beugestrafe von EUR 2.500,- verhängt. Nachdem dieser Beschluss rechtskräftig geworden war, beantragte der Vater wegen seines monatlichen Einkommens von EUR 1.334,- die Beugestrafe in Form von Ratenzahlungen mit EUR 30,- pro Monat ableisten zu dürfen. Das Bezirksgericht Floridsdorf wies den Antrag ab, weil Ratenzahlungen dem Zweck der Beugestrafe – die zeitnahe Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen – widersprächen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte diese Entscheidung, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs zu, da es zur Stundung von Beugestrafen nach § 9 Abs 5 GEG („Gerichtliches Einbringungsgesetz“) noch keine OGH-Rechtsprechung gab. Der Vater erhob daraufhin Revisionsrekurs und begehrte primär, von der Einbringung der Strafe abzusehen und hilfsweise die Ratenzahlung zuzulassen.
Wie entschied der OGH?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge: Eine Stundung/Ratenzahlung der hier verhängten Beugestrafe komme nicht in Betracht. Auch wenn über die Stundung von Beugestrafen jenes Gericht zu entscheiden hat, welches das Verfahren führt, existiert derzeit keine Rechtsgrundlage, welche die Stundung erlauben würde.
Ebenso verwarf der OGH eine Analogie zu § 409a StPO: Beugestrafen dienen nicht der Ahndung (strafrechtlicher Charakter), sondern der alsbaldigen Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen (zivilrechtlicher Charakter). Ratenzahlungen würden diesem Zweck zuwiderlaufen. Auch § 285 Abs 2 UGB (Raten bei Firmenbuch-Zwangsstrafen) ist eine speziell auf das Firmenbuchrecht anwendbare Rechtsnorm (lex specialis) und nicht übertragbar.
Im Ergebnis fehlt ein gesetzlicher Tatbestand für die Stundung/Ratenzahlung von Beugestrafen. Insbesondere, solange der Vater den Auftrag weiterhin nicht befolgt, ist solch eine Ratenzahlung mangels entsprechenden Strafcharakter ausgeschlossen, da diese der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch verhelfen sollte.
(Entscheidung 8 Ob 108/25b vom 30.09.2025)
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei Fragen rund um das Familienrecht.