Was war geschehen?
Im nachehelichen Aufteilungsverfahren des während der Ehe erworbenen Vermögens streben beide Streiteile die Zuweisung des von ihnen gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier zuvor bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und Willen des Mannes mitgenommen.
Der Mann stützt sein Begehren im Wesentlichen drauf, dass er zu dem Kater eine stärkere gefühlsmäßige Bindung habe. Zudem habe die Frau den Kater aus seinem gewohnten Umfeld – dem auch eine weitere Katze angehört– gebracht, was tierschutzrechtlich bedenklich sei und zeige, dass die Frau nicht in der Lage sei, sich um das Tier zu kümmern.
Die Frau hingegen spricht sich gegen eine Zuweisung des Tieres an den Mann aus, da sie sich fast alleine um den Kater gekümmert habe und eine wechselseitige, enge emotionale Bindung zu ihm aufgebaut habe. Der Mann habe kaum Interesse am Kater gezeigt und auch nur selten Pflegeaufgaben übernommen. Zudem brachte die Frau vor, es hätte vor dem Auszug eine Vereinbarung gegeben, wonach sie den Kater und der Mann die andere Katze behalten sollte.
Das Erstgericht folgte der Argumentation des Mannes und wies ihm den Kater zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier gehabt habe. Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung jedoch mit der Begründung auf, dass auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern.
Gegen diese Entscheidung erhob der Mann Revisionsrekurs an den OGH.
Wie entschied der OGH?
Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz und führte dazu im Wesentlichen aus, dass Haustiere – unabhängig der Bestimmung des § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind, sie durch besondere Gesetze geschützt werden und die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, soweit keine abweichende Regelung besteht – für die Aufteilung wie eine Sache zu behandeln sind. Während der Ehe eingebracht „Familientiere“ unterliegen daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG.
Da im konkreten Fall für die Ehegatten nicht der Vermögenswert des Tieres im Vordergrund steht, sondern die gefühlsmäßige Bindung zum Tier, kommt es für die Zuweisung des Katers aus Billigkeitsgründen primär auf die stärkere emotionale Beziehung zu diesem an. Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre nur dann vorzunehmen, wenn eine Zuweisung an den betreffenden Ehegatten mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Tieres zu einem der beiden Ehegatten kommt hingegen für die Zuweisung keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Kater in der Zeit, in der er sich bei der Frau befand, eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, da damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird.
Der Revisionsrekurs war somit zulässig und auch berechtigt.
(Entscheidung 1 Ob 254/22t vom 27.01.2023)
Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Familienrechts.