Was war passiert?
Aufgrund ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den COVID-19-Maßnahmen an Schulen meldet die mitobsorgeberechtigte Mutter, in deren Haushalt das Kind auch lebt, das gemeinsame Kind zum häuslichen Unterricht an, ohne jedoch für adäquaten Ersatz zum Schulunterricht zu sorgen. Der Vater, der den weiteren Schulbesuch und die Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen für erforderlich hält, beantragte daraufhin die Entziehung der Obsorge der Mutter in den Teilbereichen schulische Ausbildung und medizinische Versorgung – demnach sollen diese Bereiche ausschließlich dem Kindesvater zukommen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Vaters statt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Mutter außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie entschied der Oberste Gerichtshof?
Der OGH führte aus, dass in einer Schulbesuchsverweigerung eine Kindeswohlgefährdung gesehen werden kann und eine Übertragung der Obsorge in den genannte Teilbereichen an jenen Elternteil, der eine Fortsetzung des Unterrichts in der Schule befürwortet, gerechtfertigt ist.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Entscheidungsgewalt des Vaters über die Aspekte des Schulbesuchs und der medizinischen Versorgung eher dem Kindeswohl entspricht als jene der Mutter, ist somit laut Ansicht des OGH vertretbar und stellt damit keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen.
(Entscheidung OGH 4 Ob 222/21g vom 23.02.2022)
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