Gemäß § 108 AußStrG ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchführung abzusehen, wenn ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleiben.
In einer jüngst ergangen Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem das Kind das 14. Lebensjahr knapp noch nicht vollendet hatte.
Sachverhalt
Das fast 14-jährige Kind wird vom Vater betreut. Die Mutter beantragt ein Kontaktrecht. Das Kind lehnt Kontakte zu seiner Mutter ab. Es steht fest, dass die (derzeitige) ablehnende Haltung gegen Kontakte mit der Mutter vom Kind selbst entwickelt und unbeeinflusst gefasst wurde. Die ablehnende Haltung ist im Wesentlichen auf die in der Vergangenheit liegenden, krankheitsbedingten Verhaltensänderungen der Mutter zurückzuführen.
Wie entschied der Oberste Gerichtshof?
Im Ergebnis wies der OGH das Rechtsmittel der Mutter, der ein Kontaktrecht zu ihrem fast 14-jährigen Sohn verwehrt wurde, zurück. Der OGH sah keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, die jeweils den ablehnenden Willen des Minderjährigen in ihren Entscheidungen über die Verweigerung der von der Kindesmutter beantragten Kontakte berücksichtigt hatten.
Der OGH sprach zwar aus, dass § 108 AußStrG auf einen noch nicht 14-jährigen keine Anwendung findet, aber dennoch der Verweigerung des Kontakts mit dem anderen Elternteil durch den unmündigen Minderjährigen ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zukommt, inwieweit gegen dessen feststehenden Willen die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann.
Der OGH hielt fest, dass es sich bei Entscheidungen, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, stehts um Einzelfallentscheidungen handelt. Es sind daher regelmäßig keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung damit verbunden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden oder das Kindeswohl nicht ausreichend beachtet wurde. All des war vorliegend nicht der Fall. Der OGH verweist in seiner Entscheidung auf ältere Entscheidungen, in der er aussprach, dass das oberste Prinzip bei der Gestaltung des Kontaktrechts immer das Kindeswohl ist und im Konfliktfall das Interesse des Elternteils auf Kontakterecht gegenüber dem Kindeswohl zurücktreten muss. Auch wenn der Wille des Kindes allein nicht das maßgebliche Kriterium ist, ist er ein wichtiges Kriterium und je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird dem Wunsch des Kindes zu entsprechen sein.
(Entscheidung OGH 3 Ob 147/22x vom 29.09.2022)
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