Hat eine Vorausvereinbarung über die Ehewohnung im Aufteilungsverfahren Bestand?

Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Was war geschehen?

Die Parteien schlossen 1990 die Ehe, die im Jahr 2018 unter Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft war seit 2017 beendet. Die Frau brachte eine Liegenschaft in die Ehe ein, auf der während der Ehezeit das Wohnhaus und ein Betriebsgebäude für einen Tischlereibetrieb errichtet wurden. Der Mann führte den Tischlereibetrieb, während die Frau administrative Tätigkeiten übernahm und auch Bürgschaften sowie Darlehen zur Unterstützung des Betriebs stellte.

Im Jahr 2015 unterzeichneten die Parteien im Rahmen eines Notariatsakts eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie einen Übergabsvertrag. Der Mann übertrug der Frau den Tischlereibetrieb einschließlich aller Aktiva und Passiva. Gleichzeitig verzichteten beide Parteien wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung und das eheliche Gebrauchsvermögen wurde einvernehmlich aufgeteilt. Nach der Scheidung forderte der Mann jedoch eine Ausgleichszahlung von EUR 362.500,00 für die Ehewohnung sowie für eheliche Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG. Die Antragsgegnerin wandte ein, dass die Ehewohnung aufgrund der Vorausvereinbarung von der Aufteilungsmasse ausgenommen sei. Außerdem behauptete sie Gegenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 556.056,45.

Das Erstgericht sprach dem Mann eine Ausgleichszahlung von 110.383 EUR zu, lehnte jedoch sein Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss teilweise auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück, da wesentliche Feststellungen zu den Sparguthaben, deren Herkunft sowie zur Verteilung der ehelichen Vermögenswerte fehlten.

 

Wie entschied der OGH?

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung im Alleineigentum der Frau aufgrund der Vorausvereinbarung rechtlich bindend und einer gerichtlichen Nachkontrolle entzogen ist. Die Vereinbarung über den Verzicht auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung unterliegt jedoch der Billigkeitskontrolle gemäß § 97 Abs 2 EheG. Der OGH stellte klar, dass eine Vorausvereinbarung, die eine Errungenschaftsehewohnung betrifft, im Hinblick auf die Ausgleichszahlung überprüft werden kann, wenn diese den Antragsteller grob unbillig benachteiligt.

Der OGH führte aus, dass die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung „korrekturresistent“ ist. Ein Verzicht auf eine Ausgleichszahlung, der eine erhebliche Verkürzung des dem Antragsteller zustehenden Vermögensanteils zur Folge hätte, unterliegt jedoch der Nachprüfung. Diese Nachkontrolle zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Privatautonomie der Parteien nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Der OGH hob hervor, dass die Prüfung der Unzumutbarkeit der Vereinbarung eine Gegenüberstellung („Kontroll- oder Parallelrechnung“) des hypothetischen Vermögensstandes ohne die Vereinbarung und des tatsächlichen Vermögensstandes nach der Vereinbarung erfordert. Dabei sind gemäß § 97 Abs 4 EheG insbesondere die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Gesundheitszustand des Antragstellers, der aufgrund einer schweren Lungenerkrankung dauerhaft erwerbsunfähig ist, wurde als ein für die Billigkeitsprüfung relevanter Umstand hervorgehoben.

Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um ergänzende Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen und Sparguthaben zu treffen. Insbesondere sei zu prüfen, ob der Verzicht auf die Ausgleichszahlung für die Ehewohnung zu einer groben Benachteiligung des Mannes führt und inwieweit eine Anpassung der Scheidungsfolgenvereinbarung erforderlich ist. Der OGH betonte, dass die richterliche Korrektur nur insoweit erfolgen dürfe, dass die unzumutbare Benachteiligung beseitigt wird, ohne jedoch die grundsätzliche Privatautonomie der Parteien zu unterlaufen.

Zusammenfassend stellte der OGH fest, dass eine Vorausvereinbarung über die rechtliche Zuordnung der Ehewohung im Aufteilungsverfahren grundsätzlich Bestand hat und einer gerichtlichen Korrektur entzogen ist. Es sein denn, diese führt zu einer unbilligen und unzumutbaren Verkürzung der dem Antragsteller zustehenden Vermögensanteile. In solchen Fällen kann im Einzelfall durch gerichtliche Anpassung der Vorausvereinbarung diese Verkürzung abgemildert werden. Die Entscheidung über eine mögliche Ausgleichszahlung und deren Höhe bleibt jedoch der Vorinstanz vorbehalten.

(Entscheidung 1 Ob 95/24p vom 24.10.2024)

 

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