Zum Umfang des Schadenersatzanspruches

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zum wiederholten Mal mit Fragen des Schadenersatzrechts auseinander.

Was war passiert?

Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem PKW und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.  Der Motorradfahrer konnte aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen seinen Bekannten und seinem Neffen nicht – im Gegenzug für bereits vor dem Unfall geleistete Unterstützung – bei deren Hausbau helfen, wie dies im Bekanntenkreis des Motorradfahrers üblich ist. Der Motorradfahrer forderte daher vom PKW-Lenker (und vom Halter des PKW sowie von der Haftpflichtversicherung) Ersatz seines Verdienstentganges.

Wie entschieden die Gerichte?

Eingangs ging es um die Frage des Unfallverschuldens. Während das Erstgericht noch der Ansicht war, dass der PKW-Lenker das Alleinverschulden an dem Unfall trug, gelangte das zweitinstanzliche Gericht zur Ansicht, dass der Motorradfahrer und der PKW-Lenker zu gleichen Teilen Schuld an dem Unfall waren. Der OGH schloss sich dieser Ansicht an.

Nun ging es um die Klärung der Frage, ob dem verletzten Motorradfahrer ein Verdienstentgang zustünde, weil er aufgrund seiner erlittenen Verletzungen seinen Bekannten und seinem Neffen nicht mehr beim Hausbau helfen konnte. Der OGH verneinte im Ergebnis den Anspruch, weil der Motorradfahrer selbst zugab, dass er den Bekannten und dem Neffen keinen Ersatz dafür leisten musste, dass er ihnen nicht helfen konnte. Auch sonstige Umstände, die einen Vermögensnachteil für ihn zu Folge haben könnten, behauptete der Motorradfahrer nicht.

Weil also dem Motorradfahrer aus der Tatsache, dass er nicht am Bau mithelfen konnte, kein Schaden entstand, konnte er auch keinen Ersatz fordern. Im Ergebnis lag daher kein ersatzfähiger Schaden vor.

(Entscheidung OGH 2 Ob 88/20k vom 25.02.2021)

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei Fragen zu Schadenersatzansprüchen sowie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen.

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