In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hatte sich dieser mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mutter ein Recht auf unbegleiteten Kontakt zu ihrem beim allein obsorgeberechtigten Vater lebenden Kind zukommt, wenn ein begleiteter Kontakt für sie finanziell nicht leistbar ist.
Rechtlich gesehen können begleitete Besuche angeordnet werden, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Kosten einer solchen Besuchsbegleitung hat meistens der kontaktberechtigte Elternteil selbst zu tragen, eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt jedoch und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Das Sozialministerium bietet einkommensschwachen Eltern für eine befristete Dauer Förderungen für die Besuchsbegleitung an.
Zurück zur Entscheidung es OGH. Während die erste und zweite Instanz den Antrag der Mutter auf unbegleitete Kontakte zu ihrem Kind ablehnten, hob der OGH die Entscheidung auf und verwies sie zurück an die erste Instanz, die nun das Verfahren zu ergänzen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen hat.
Der OGH führte aus, dass es im vorliegenden Fall notwendig ist, dass die potentiellen Vor- und Nachteile der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Kontakten miteinander abgewogen werden. Einerseits kann es für das Kindeswohl erforderlich sein, dass die Kontakte nur begleitet erfolgen, andererseits kann es aber auch dem Kindeswohl abträglich sein, wenn Kontakte nur begleitet stattfinden können und dies aufgrund der finanziellen Situation der Mutter dazu führen würde, dass keine Kontakte stattfinden können und es so dem Kind verunmöglicht wird, eine nähere Beziehung zu seiner Mutter aufzubauen. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass ein regelmäßiger Kontakt eines Kindes zu seinem Elternteil in den überwiegenden Fällen dem Kindeswohl entspricht.
Die erste Instanz ist nun aufgefordert, die Vor- und Nachteile abzuwiegen. Entspricht ein Kontaktrecht ohne Besuchsbegleitung dem Kindeswohl eher als ein Unterbleiben des Kontaktes des Kindes zu seiner Mutter, wird im Interesse des Kindeswohls von der Besuchsbegleitung abzusehen sein. Wenn jedoch ein Unterbleiben der Kontakte für das Kindeswohl besser ist als unbegleitete Kontakte, wird die Ausübung des Kontaktrechts nur in Form begleitender Kontakte möglich sein.
(Entscheidung OGH 4 Ob 78/20d vom 11.08.2020)
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