Nahestehend sind die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Die Pflege eines Fremden ist somit nicht umfasst.
Nahestehend sind die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Die Pflege eines Fremden ist somit nicht umfasst.
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