Unfall mit einem Elektro-Scooter ist kein Dienst- oder Arbeitsunfall

Was war geschehen?

Am Morgen des 10. Februar 2023 fuhr der Kläger mit einem E-Scooter von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle. Während der Fahrt wollte er die Geschwindigkeit reduzieren, betätigte den Bremshebel und stürzte aufgrund der instabilen Eigenschaften des E-Scooters in Kombination mit einer feuchten Fahrbahn. Der Sturz führte zu Verletzungen, und der Kläger begehrte die Anerkennung als Dienstunfall sowie die Gewährung einer Versehrtenrente.

Die beklagte Versicherungsanstalt hielt dagegen, dass der Unfall auf die spezifischen Risiken des E-Scooters zurückzuführen sei, der als Trendsportgerät und nicht als Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzustufen sei. Solche Geräte erfordern ein hohes Maß an Geschicklichkeit und können daher nicht als übliche Verkehrsmittel für Arbeitswege betrachtet werden. Die Vorinstanzen gaben der beklagten Partei recht.

Der Kläger legte Revision ein, wehrte sich gegen die Einstufung des E-Scooters als Spiel- oder Sportgerät und machte geltend, dass dieser ein zulässiges und gängiges Fortbewegungsmittel für den Arbeitsweg sei.

Wie entschied der OGH?

Wie die Vorinstanzen argumentierte auch der OGH, dass der Unfall nicht auf eine allgemeine Weggefahr, sondern auf die besonderen Risiken des E-Scooters zurückzuführen sei. Außerdem führte er aus, dass E-Scooter aufgrund ihrer technischen Eigenschaften und der Einstufung durch den Gesetzgeber als Trendsportgeräte nicht als allgemein übliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg gelten. Die gesetzliche Unfallversicherung decke nur typische Gefahren des Arbeitsweges ab und nicht die besonderen Risiken, die mit der Nutzung von Sport- oder Spielgeräten (wozu auch Trendsportgeräte gehören) verbunden seien.

Zudem wies der OGH darauf hin, dass die gesetzgeberische Einordnung des E-Scooters nach der StVO lediglich Anhaltspunkte liefere, jedoch nicht ausschlaggebend sei. Entscheidend sei, ob es sich um ein sicheres und übliches Verkehrsmittel handle, was bei E-Scootern aufgrund des hohen Maßes an Geschicklichkeit und der damit verbundenen besonderen Gefahren nicht der Fall sei.

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen.

(Entscheidung 10 ObS 55/24x vom 08.10.2024)

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