Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe der ZPO sind sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Das gilt auch für die Bestimmungen über die Prozessbegleitung für Opfer von Straftaten. Es kann daher auch im Verfahren außer Streitsachen eine im Strafverfahren gewährte psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch genommen werden.