Sind Polizeifahrzeuge Bestandteile der kritischen Infrastruktur?

§ 126 StGB regelt die schwere Sachbeschädigung. Eine solche liegt unter andrem dann vor, wenn eine Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur begangen wird (§ 126 Abs 1 Z 5 StGB).

Der OGH musste sich in einer Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob (auch einzelne) Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind.

Was war passiert?

Der Angeklagte fuhr im alkoholisierten Zustand mit stark überhöhter Geschwindigkeit im Wiener Stadtgebiet unter Missachtung mehrerer Verkehrsvorschriften – so lenkte er sein Fahrzeug uA entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung und missachtete dabei das Rotlicht sowie mehrerer Sperrflächen- und linien. Aufgrund dieser Fahrweise mussten mehrere Verkehrsteilnehmer ausweichen oder abbremsen. Die anwesenden Polizeibeamten versuchten daraufhin den Angeklagten anzuhalten, um seine Identität festzustellen und eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Der Angeklagte versuchte jedoch die Beamten an der Amtshandlung zu hindern, indem er mit seinem Fahrzeug mit der rechten Seite des Streifenwagens kollidierte. Dadurch erlitten einerseits die beiden Beamten Verletzungen, anderseits wurde auch das Polizeifahrzeug zerstört (es entstand ein erheblicher Sachschaden von rund EUR 20.000,00).

Der Angeklagte wurde daraufhin aufgrund mehrerer Delikte (ua Nötigung, vorsätzliche Gemeingefährdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung) vom Landesgericht für Strafsachen Wien schuldig erkannt.

Gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhob der Angeklagte aus mehreren Gründen Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH.

Wie entschied der Oberste Gerichtshof?

Im Hinblick auf die Beschädigung des Polizeiautos führte der OGH aus, dass auch einzelne Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind und damit – neben dem Tatbestand des § 126 Abs 1 Z 7 StGB (Wertgrenze von 5.000 €) – zusätzlich auch der Tatbestand des § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt ist. Da dieser Subsumtionsfehler sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war er jedoch nicht zu korrigieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde somit zurückgewiesen.

Wesentlich war jedoch die Klarstellung des OGH, dass (auch einzelne) Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind und eine vorsätzliche Beschädigung von solchen eine schwere Sachbeschädigung darstellt.

(Entscheidung OGH 12 Os 118/21a vom 22.10.2021)

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